Beschwerdeführenden nicht. Dass die Gemeinde das Vorhaben publizierte, ist somit nicht zu beanstanden, zumal im Zweifel ohnehin das ordentliche Baubewilligungsverfahren mit Publikation des Baugesuchs durchzuführen ist. Nach dem Gesagten können die Beschwerdeführenden mit der Kritik bezüglich der Publikation nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dass die Gemeinde das Vorhaben publizierte und dafür Kosten erhob, ist rechtlich vertretbar und nicht zu beanstanden.