Weil sich der Lärm je nach Aufstellungsort des Aussengeräts in alle Richtungen ausbreiten kann, lässt sich der Kreis der Einspracheberechtigten in der Regel nicht zum Vornherein eindeutig bestimmen. Dieser Umstand spricht klar gegen die Durchführung des vereinfachten Verfahrens ohne Publikation, wie die Gemeinde in der Stellungnahme vom 7. April 2021 zutreffend ausführte. In den Akten finden sich zudem nirgends Zustimmungserklärungen der Nachbarn zum Vorhaben nach Art. 27 Abs. 4 BewD. Das deckt sich mit den Angaben im Baugesuchsformular 1.0, das die Beschwerdeführenden unterschrieben haben.