Die fragliche Luft-Wasser-Wärmepumpe in Splitausführung verursacht ausserdem neue Lärmimmissionen in der Umgebung. Die Liegenschaft der Beschwerdeführenden liegt in einem Wohnquartier und grenzt unmittelbar an sechs bebaute Nachbargrundstücke. Auf der gegenüberliegenden Seite des Schützenhausweges liegen zudem weitere Liegenschaften. Weil sich der Lärm je nach Aufstellungsort des Aussengeräts in alle Richtungen ausbreiten kann, lässt sich der Kreis der Einspracheberechtigten in der Regel nicht zum Vornherein eindeutig bestimmen.