Auch sei es weder nötig gewesen ein Ausnahmegesuch einzureichen, noch hätte das Baugesuch zweimal dem Gemeinderat für den Entscheid über die Ausnahmebewilligung vorgelegt werden müssen. Schliesslich stellen sie sich auf den Standpunkt, die Gemeinde hätte die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 52 Abs. 2 BewD33 wegen der Bedeutung der Sache sowie weil es sich um ein kleines Bauvorhaben handle, kürzen müssen.