a) Die Beschwerdeführenden stören sich an der Höhe der Kosten für das Baubewilligungsverfahren. Sie sind der Meinung, das Bauvorhaben hätte nicht publiziert werden müssen. Weiter bringen sie vor, sie hätten anfangs Dezember 2020 telefonisch auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. Dennoch habe die Gemeinde ihnen mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 nochmals eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt. Es könne nicht sein, dass ihnen dafür Kosten berechnet würden. Auch sei es weder nötig gewesen ein Ausnahmegesuch einzureichen, noch hätte das Baugesuch zweimal dem Gemeinderat für den Entscheid über die Ausnahmebewilligung vorgelegt werden müssen.