h) Im vorliegenden Fall ergibt sich der relevante Sachverhalt mit genügender Klarheit aus den Akten. Vom beantragten Augenschein sind daher keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Der Beweisantrag auf Durchführung eines Augenscheins der Beschwerdeführenden wird abgewiesen. 8. Kosten des Baubewilligungsverfahrens