26a BauG ausser Betracht. Zudem ist weder ersichtlich noch belegt, inwieweit hier mit der Einhaltung des Gebäudeabstands die effiziente Energienutzung im Gebäude behindert wäre. Gegen eine 32 Vgl. Ziff. 1.1 der Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit (Version vom 7. Juni 2019); vgl. auch Richtlinien «Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien» des Regierungsrats des Kantons Bern, Januar 2015, S. 30 f. (abrufbar unter: https://www.jgk.be.ch/ > Baubewilligungen > Publikationen > Arbeitshilfen)