g) Schliesslich können nach Art. 26a BauG von konkreten, kommunalen Gestaltungsvorschriften, beispielsweise betreffend die Dachform oder die Firstrichtung, Ausnahmen gewährt werden, wenn dies für die effiziente Energienutzung oder für die aktive oder passive Nutzung der Sonnenenergie erforderlich ist und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Da hier nicht eine konkrete Gestaltungsvorschrift, sondern der Gebäudeabstand zur Diskussion steht, fällt eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26a BauG ausser Betracht.