f) Weil es an einem Ausnahmegrund fehlt, erübrigt es sich zu prüfen, ob öffentliche oder nachbarliche Interessen gegen die Gewährung einer Ausnahmebewilligung sprächen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Gebäudeabstands nicht vorliegen. Die Gemeinde hat somit die Ausnahmebewilligung zu Recht verweigert. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Bauabschlag wird bestätig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht keine Veranlassung, der Vorinstanz die Sache zur Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens zurückzuweisen. Der Eventualantrag der Beschwerdeführenden ist ebenfalls abzuweisen.