Und selbst wenn die Leitungen nach Angaben der Beschwerdeführenden aus technischen Gründen zwingend durch den Holzschopf geführt werden müssten, könnte die Anlage unter Einhaltung des Gebäudeabstands betrieben werden. Der geplante Aufstellungsort stellt für die Beschwerdeführenden demnach eine nicht gesetzeskonforme Ideallösung mit einem optimalen Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen dar. Darin liegt von vornherein kein Ausnahmegrund. Die ersuchte Abweichung vom Erlaubten ist auch nicht geringfügig. Das geplante Aussengerät unterschreitet den Gebäudeabstand um rund 3 m. Durch die Verschiebung um 3 m in Richtung Nordosten würde sich die Lärmsituation auf dem Nachbargrundstück Nr. A._____