Aus dem Situationsplan ergibt sich indes, dass mit einer Verschiebung des Aufstellungsorts um ca. 3 m in Richtung nordöstliche Hausecke der Gebäudeabstand problemlos eingehalten werden könnte. Aus dem Grundrissplan des Untergeschosses, den die Beschwerdeführenden zu den Akten legten, geht ausserdem hervor, dass in der nordseitigen Mauer des Heizungsraums im Untergeschoss eine weitere Maueröffnung besteht. Weshalb die Leitungen nicht durch diese bestehende Maueröffnung mit Oblicht geführt werden können, ist weder ersichtlich noch dargetan.