c) Die Gemeinde argumentiert, beim Grundstück Nr. F.________ der Beschwerdeführenden handle es sich um eine grosszügige Parzelle, auf welcher ein alternativer Standort für eine Wärmepumpe möglich wäre. Dass die Hauswand nicht durchlöchert werden müsse und der Standort optisch kein Problem darstelle, würden keine besonderen Verhältnisse darstellen, die eine Ausnahme nach Art. 26 BauG rechtfertigen würden. Der Ersatz einer Ölheizung durch eine Heizungsart mit erneuerbarer Energie werde zwar begrüsst, sei jedoch nicht derart stark zu gewichten, dass dadurch materiell-rechtliche Vorgaben aufgehoben werden könnten.