Zudem hätten die beiden Carports ohnehin ein gemeinsames Dach. In ihrer Beschwerde vom 5. März 2021 stellen sich die Beschwerdeführenden sodann auf den Standpunkt, der Umstand, dass bereits heute die bestehenden Bauten die Gebäude- und Grenzabstände massiv unterschreiten, gepaart mit den energietechnischen und finanziellen Vorteilen des gewählten Standorts, zur Bejahung besonderer Verhältnisse im Sinne von Art. 26 BauG führen würden. Bei der Abklärung des optimalen oder des zumutbaren Standorts spielen nach der Auffassung der Beschwerdeführenden die folgenden Faktoren eine Rolle: Der Standort des Heizraums und der Zugang zu diesem, der Energiegewinn und –verlust sowie die Kosten.