b) In ihrem Ausnahmegesuch vom 28. August 2020 führen die Beschwerdeführenden aus, der Standort ergebe sich aus technischen Gründen; die Rohre könnten durch den Schopf und die heutige Ölzufuhr direkt mit dem Heizraum verbunden werden, somit müsste die Haushülle nicht durchlöchert werden. Weiter sei der Standort optisch kein Problem; er liege hinter der Flucht des Schopfes. Zudem hätten die beiden Carports ohnehin ein gemeinsames Dach.