e) Es steht damit fest, dass das Aussengerät den Gebäudeabstand von 8 m zum Hautgebäude H.________weg Nr. 16 auf der Nachbarparzelle Nr. A.________ bei Weitem nicht einhält. Der Abstand zwischen dem Aussengerät und dem bewohnten Hauptgebäude H.________weg 16 beträgt nur rund 5 m. Es bedarf daher einer Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG. Die Gemeinde hat demzufolge zu Recht geprüft, ob eine Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Gebäudeabstands erteilt werden kann. Auch in diesen Punkt ist die Beschwerde unbegründet. 7. Ausnahmebewilligung