Beim fraglichen Aussengerät handelt es sich weder um eine An- noch um eine Nebenbaute. Auch kann das Aussengerät nicht als Klein- oder Anbaute im Sinne der BMBV qualifiziert werden. Das Aussengerät gilt in Anwendung der BSIG Weisung Nr. 7/721.0/10.1 vielmehr als Sonderfall, wofür nach der kantonalen Vollzugspraxis der ordentliche kleine Grenzabstand und der Gebäudeabstand zu beachten sind (vgl. Erwägung 4e). Die Herabsetzung des Gebäudeabstands gestützt auf Art. 18 Abs. 2 GBR fällt daher von vornherein ausser Betracht.