c) Nicht gefolgt werden kann ferner der Auffassung der Beschwerdeführenden, der Gebäudeabstand könne gestützt auf die Regelung von Art. 18 Abs. 2 GBR auf 2 m herabgesetzt werden. Die Regelung von Art. 18 Abs. 2 GBR lautet wie folgt: «Für An- und Nebenbauten im Sinne von Artikel 15 BR kann die Baukommission den Gebäudeabstand gegenüber Bauten auf demselben Grundstück, und mit Zustimmung des Nachbarn gegenüber Nachbarbauten, bis auf 2,00 m herabsetzen, wenn nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.»