schützen. Deshalb kann der Gebäudeabstand nicht durch Parteivereinbarung abgeändert werden, sondern muss auch im Falle eines Näherbaurechts gewahrt bleiben.28 Entsprechend haben die Eigentümer der Nachbarparzelle Nr. A.________ auch nur der Unterschreitung des Grenz- nicht aber der Unterschreitung des Gebäudeabstands zugestimmt. Das belegt ihre Zustimmungserklärung zum Näherbau.29 Der Umstand, dass die Nachbarn der Parzelle Nr. A.________ der Unterschreitung des Grenzabstands zustimmten, dispensiert die Beschwerdeführenden somit nicht von der Einhaltung des Gebäudeanstands gemäss der BSIG Weisung.