b) Im vorliegenden Fall beträgt der reglementarische Gebäudeabstand zwischen dem bewohnten Hauptgebäude H.________weg 16 und dem Aussengerät in Anwendung der BSIG Weisung 8 m (zweimal kleiner Grenzabstand von 4 m). Gemessen aus dem Situationsplan im Massstab 1:250 vom 11. Juni 2020 beträgt die Distanz zwischen dem Aussengerät und dem bewohnten Hauptgebäude H.________weg 16 lediglich rund 5 m. Der Gebäudeabstand ist somit um ca. 3 m unterschritten. Der Gebäudeabstand ist sicherheits- und gesundheitspolizeilich begründet und liegt demnach im öffentlichen Interesse.27 Er dient wie ausgeführt unter anderem dazu, die Bewohner vor Belästigungen, wie beispielsweise Geräuschen und Gerüchen, zu