6. Gebäudeabstand a) Aus der Erwägung 4 folgt weiter, dass der Gebäudeabstand zu beachten ist. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Baukommission hätte das Vorhaben in Anwendung von Art. 18 Abs. 2 GBR bewilligen können. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG für das Unterschreiten des Gebäudeabstands sei nicht nötig. Im Schreiben vom 1. Mai 2021 weisen sie ausserdem darauf hin, die Gemeinde sei im Rahmen der Ortsplanungsrevision daran, das Baureglement zu revidieren. Es sei beabsichtigt, auf die Regelung des Gebäudeabstandes in der Zone W2 zu verzichten.