b) Im vorliegenden Fall beträgt der kleine Grenzabstand in der Wohnzone W2, in der die Luft- Wasser-Wärmepumpe erstellt werden soll, 4 m (Art. 39 Abs. 1 GBR). Der Abstand zwischen dem Aussengerät und der Nachbarparzelle Nr. A.________ beträgt gemäss dem Situationsplan 1.60 m und gegenüber der Parzelle Nr. B.________ 3 m. Das geplante Aussengerät hält den kleinen Grenzabstand von 4 m somit weder gegenüber der Parzelle Nr. A.________ noch gegenüber der Parzelle Nr. F.________ ein. Nach den Akten haben die Grundeigentümer der betreffenden Parzellen dem Näherbau bzw. der Unterschreitung des Grenzabstands jedoch schriftlich zugestimmt.26 Der Grenzabstand ist somit unproblematisch.