a) Wie ausgeführt, gilt für das Aussengerät der Luft-Wasser-Wärmepumpe der ordentliche kleine Grenzabstand. Nach den Akten präsentiert sich der Sachverhalt betreffend die Grenzabstände wie folgt: Beim fraglichen Luft-Wasser-Wärmepumpenmodell des Typs «Ultra Source B compact C (11)» der Firma E.________ AG handelt es sich um ein sog. Splitgerät mit einer Aussen- und einer Inneneinheit. Die Ausseneinheit der fraglichen Wärmepumpe ist 1.20 m hoch, 1.09 m breit und 0.75 m tief. Nach dem Situationsplan soll das Aussengerät im Bereich der Nordwestecke des Wohnhauses G.________weg Nr. 14 der Beschwerdeführenden aufgestellt werden. Auf der Nachbarparzelle Nr. A._____