Für die BVD besteht kein Anlass, von dieser kantonalen Praxis abzuweichen. Da das Baureglement der Gemeinde Rüegsau keine Vorschriften für Luft-Wasser-Wärmepumpen enthält, durfte die Gemeinde das Aussengerät der strittigen Luft- Wasser-Wärmepumpe nach den Vorgaben der BSIG Weisung 7/721.0/10.1 behandeln. Das Vorgehen der Gemeinde ist auch im Lichte der BMBV nicht zu beanstanden. Die Kritik der Beschwerdeführenden, die BSIG Weisung Nr. 7/721.0/10.1 gebe keine Antwort auf die Frage, welche Abstände für das Aussengerät der Luft-Wasser-Wärmepumpe gälten, ist nicht stichhaltig. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 5. Grenzabstand