Die Wahl des geeigneten Standorts ist somit im Zusammenhang mit dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip relevant.20 Dem Vorsorgeprinzip ist unabhängig von der Einhaltung der Belastungsgrenzwerte der Lärmschutz-Verordnung (LSV)21 und der bestehenden Lärmbelastung Rechnung zu tragen (Art. 11 Abs. 2 USG22 und Art. 7 Abs. 1 LSV). Der Rüge der Beschwerdeführenden, es sei ungewöhnlich, dass der Standort einer Wärmepumpe durch Abstandsvorschriften bestimmt werde, wenn Luft-Wasser-Wärmepumpen Lärmwerte einhalten müssten, geht daher fehl.