Anbauten im Sinne der BMBV dürfen ausserdem nur Nebennutzflächen enthalten. Die Fläche von Räumen für Haustechnikanlagen, wie beispielsweise für Wärmepumpenanlagen, werden nach der BMBV der Funktions- und nicht der Nebennutzfläche des Gebäudes zugerechnet. Räumlichkeiten, die für haustechnische Anlagen zur Verfügung stehen, fallen daher nicht unter den Begriff von Kleinbauten oder Anbauten im Sinne der BMBV.16 Dies spricht ebenfalls gegen die Auffassung der Beschwerdeführenden, Luft-Wasser-Wärmepumpen oder deren Aussengeräte wie Kleinbauten oder Anbauten im Sinne der BMBV zu behandeln. Schliesslich bilden Wärmepumpenanlagen eine funktionelle Einheit mit dem Hauptgebäude.