Das Aussengerät der strittigen Luft-Wasser-Wärmepumpe kann daher nicht vom privilegierten Grenzabstand für unbewohnte An- und Nebenbauten nach Art. 15 Abs. 1 GBR14 profitieren.15 Aus den gleichen Überlegungen können aussen aufgestellte Luft-Wasser- Wärmepumpen oder deren Aussengeräte auch nicht als unbewohnte Kleinbauten oder unbewohnte Anbauten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 BMBV, für die die Gemeinden ebenfalls privilegierte Grenzabstände vorsehen können, behandelt werden. Kleinbauten und 11 VGE 2011/76 vom 26. Juli 2011, in URP 2012 S. 270 E. 2.2 12 Vgl. Ziffer 3.5 der Richtlinien "Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien" vom Januar