Die Weisung präzisiert im Anhang I, dass es sich um Luft-Wasser-Wärmepumpen handelt, die am Gebäude angebaut oder freistehend erstellt werden. In beiden Fällen geht es somit um Anlagen oder Geräte, die sich ausserhalb der Hauptbaute befinden. Das deckt sich mit den Richtlinien «Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien» vom Januar 2015 des Regierungsrates des Kantons Bern. Danach sind Luftwärmepumpen ausserhalb des Gebäudes baubewilligungspflichtig, wobei die Baubewilligungspflicht ausdrücklich auch für «Split- Wärmepumpen» gilt.12 Nach dem Gesagten kann der Kritik der Beschwerdeführenden, die BSIG Weisung Nr. 7/721.0/