d) Nach der Ziffer 2.14 der Weisung gelten Luft-Wasser-Wärmepumpen als Sonderfall bzw. als spezielle Bauform. Soweit hier von Interesse enthält die Ziffer 2.14 der BSIG Weisung Nr. 7/721.0/10.1 folgenden Inhalt: «Wegen ihren Lärmemissionen sind Luft-Wasser-Wärmepumpen baubewilligungspflichtig und gelten nicht als unbewohnte An- oder Nebenbauten.»