c) Zweck der BSIG Weisung Nr. 7/721.0/10.1 ist es, den Baupolizei- und Baubewilligungsbehörden Hinweise für die Behandlung von einigen Sonderfällen zu geben, für welche sich weder in den kantonalen noch in den kommunalen Vorschriften eine befriedigende Lösung finden lässt. Dabei soll die BSIG Weisung als sog. Verwaltungsverordnung eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherstellen und die Erfahrung sowie das Wissen bewährter Fachstellen wiedergeben. Verwaltungsverordnungen sind grundsätzlich für die Vollzugsbehörden, nicht jedoch für die Verwaltungsjustizbehörden verbindlich.