b) Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, die BSIG Weisung Nr. 7/721.0/10.1 besage nur, dass eine Luft-Wasser-Wärmepumpe baubewilligungspflichtig sei. Für die Frage, welche Abstände für das Aussengerät gelten würden, gebe die Weisung keine Antwort. Sie sind der Meinung, beim Aussengerät der Luft-Wasser-Wärmepumpe handle es sich um eine Kleinbaute oder Anbaute im Sinne der IVHB9 bzw. BMBV10. In der Eingabe vom 1. Mai 2021 kritisieren die Beschwerdeführenden ausserdem, die BSIG Weisung Nr. 7/721.0/10.1 datierte aus dem Jahr 2010 und sei nicht mehr aktuell bzw. ungenau.