a) Im angefochtenen Entscheid hat die Gemeinde festgehalten, bei der Luft-Wasser- Wärmepumpe handle es sich in Anwendung der BSIG Weisung Nr. 7/721.0/10.1 um einen Sonderfall. Danach sei der Gebäudeabstand gegenüber Bauten auf Drittgrundstücken einzuhalten.