Wie es sich damit genau verhält, braucht im vorliegenden Fall nicht näher geklärt zu werden. Die BVD hat den Beschwerdeführenden die Aktennotiz mit prozessleitender Verfügung vom 10. August 2021 zugesandt. Selbst wenn eine Gehörsverletzung vorliegen würde, hätte die BVD diesen Mangel mit der Zustellung der Aktennotiz an die Beschwerdeführenden geheilt. Aufgrund der Geringfügigkeit hätte eine mögliche Gehörsverletzung auch keine Auswirkungen auf die Kostenverlegung. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 4. Geltung von Bauabständen bei Luft-Wasser-Wärmepumpen