Die Argumentation deutet daraufhin, dass die Beschwerdeführenden Kenntnis von der Aktennotiz erhalten haben. Denn es ist nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführenden die Voten in der Aktennotiz als nicht stimmig beurteilen können, wenn sie davon keine Kenntnis hatten. Auch der Verteiler in der Aktennotiz spricht dafür, dass den Beschwerdeführenden die Aktennotiz zugestellt wurde. Darin steht, die Aktennotiz gehe an die Teilnehmer der Besprechung. Die Gemeinde kann allerdings nicht belegen, ob sie die Aktennotiz den Beschwerdeführenden zustellt hat. Wie es sich damit genau verhält, braucht im vorliegenden Fall nicht näher geklärt zu werden.