d) Strittig ist, ob die Gemeinde den Beschwerdeführenden die Aktennotiz der Besprechung vor Ort zugestellt hat. Falls die Gemeinde den Beschwerdeführenden die Aktennotiz nicht zustellte, würde das eine Gehörsverletzung darstellen. Im Zusammenhang der angeblich nicht zugestellten Aktennotiz argumentieren die Beschwerdeführenden allerdings gleichzeitig, «nicht alle dort festgehaltenen Voten sind auch wirklich so gefallen wie aufgeführt». Die Argumentation deutet daraufhin, dass die Beschwerdeführenden Kenntnis von der Aktennotiz erhalten haben.