b) Die Gemeinde hielt in der Stellungnahme vom 7. April 2021 fest, die Aktennotiz der Besprechung vor Ort sei am 16. Oktober 2020 versandt worden. Allerdings sei der Versand nicht mit eingeschriebener Post erfolgt, weshalb sie nicht belegen könne, ob die Beschwerdeführenden die Aktennotiz erhalten haben. c) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG8 gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern.