Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwieweit die Teilnahme des Vizepräsidenten an der Besprechung am Ausgang des Entscheids etwas hätte ändern können. Von einer unvollständigen Zusammensetzung der Baukommission an der Besprechung vor Ort kann nicht gesprochen werden. Die Beschwerdeführenden können aus der Rüge der unvollständigen Zusammensetzung der Baukommission an der Besprechung vor Ort nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 3. Zustellung der Aktennotiz der Besprechung vor Ort