Vielmehr ist zumeist ein Mitglied der Kollegialbehörde instruierende Behörde, z.B. die unterschriftsberechtigte Präsidentin oder der unterschriftsberechtigte Präsident der entsprechenden Entscheidbehörde.7 Es ist daher sachlich gerechtfertigt und rechtlich haltbar, dass der Präsident der Baukommission und ein Mitarbeiter der Verwaltung an der Besprechung vor Ort teilnahmen. Anders als die Beschwerdeführenden meinen, ist die Teilnahme des Vizepräsidenten an der Begehung vor Ort nicht vorgeschrieben. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwieweit die Teilnahme des Vizepräsidenten an der Besprechung am Ausgang des Entscheids etwas hätte ändern können.