Bei der Begehung vor Ort handelt es sich um eine Instruktionshandlung. Als Instruktion wird die Verfahrensabwicklung bis zum Endentscheid bezeichnet. Es wäre weder prozessökonomisch noch praktikabel, wenn sich eine Kollegialbehörde gesamthaft mit jedem Verfahrensschritt befassen würde. Vielmehr ist zumeist ein Mitglied der Kollegialbehörde instruierende Behörde, z.B. die unterschriftsberechtigte Präsidentin oder der unterschriftsberechtigte Präsident der entsprechenden Entscheidbehörde.7 Es ist daher sachlich gerechtfertigt und rechtlich haltbar, dass der Präsident der Baukommission und ein Mitarbeiter der Verwaltung an der Besprechung vor Ort teilnahmen.