d) Jede und jeder Verfahrensbeteiligte hat in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 BV4 Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Verwaltungsbehörde bzw. darauf, dass diese vollständig entscheidet.5 Dieser Grundsatz dient der rechtsgleichen und unbefangenen Beurteilung.