Baukommission anlässlich der Besprechung vor Ort sei unzulässig gewesen. Zudem rügen sie, ihnen sei das Augenscheinprotokoll nie zugestellt worden. In materieller Hinsicht stellen sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, es lägen besondere Verhältnisse zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Gebäudeabstands vor, sofern eine Ausnahmebewilligung überhaupt nötig sei. Schliesslich beanstanden sie die Kosten, die ihnen für das Baubewilligungsverfahren auferlegt worden sind.