1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtentscheid der Stadt Langenthal vom 3. Februar 2021 wird bestätigt. 17 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 6/7 BVD 110/2021/38 2. Das Verfahren betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers um Gestattung des vorzeitigen Baubeginns wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.