Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, im Rahmen des bewilligten Projekts sei ein vorzeitiger Baubeginn zu erteilen. Mit dem vorliegenden Entscheid wird dieser Antrag auf Gestattung des vorzeitigen Baubeginns gegenstandslos. Das diesbezügliche Verfahren kann demzufolge als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden (Art. 39 VRPG). 5. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV17). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid