Die im Fachbericht enthaltenen Auflagen beziehen sich daher nicht auf die Bauvorhaben im Untergeschoss. Wieso diese Auflagen, welche vorab im Zusammenhang mit dem öffentlichen Verkaufsraum zu beachten sein werden und lediglich die Beachtung der nach den einschlägigen Normen aufgeführten Beurteilungskriterien verlangen, unverhältnismässig sein sollten, ist weder erkennbar noch näher ausgeführt. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Vorzeitiger Baubeginn