Wie die Gemeinde jedoch vorbringt, gilt es zu berücksichtigen, dass die angefochtene Baubewilligung ebenfalls die Umnutzung des freistehenden Pavillons im Erdgeschoss zu einem Verkaufsraum vorsieht und somit weiterhin öffentlich begehbare Räume vorgesehen sind. Im massgebenden Fachbericht 2 der Fachstelle Hindernisfreies Bauen Kanton Bern vom 25. Juni 2021 wird ausdrücklich festgehalten, dass die Räume im Untergeschoss nicht als öffentlich zugängliche Bauten gelten und daher nicht beurteilt wurden. Die im Fachbericht enthaltenen Auflagen beziehen sich daher nicht auf die Bauvorhaben im Untergeschoss.