b) Unabhängig davon ist jedoch nicht erkennbar, wieso die verfügten Auflagen in diesem Zusammenhang unverhältnismässig sein sollten. Es trifft zwar zu, dass das ursprünglich eingereichte Baugesuch, welches noch eine öffentliche Nutzung der Kellerräume vorsah, angepasst wurde und schliesslich nur noch eine private Nutzung der Kellerräume vorsah. Wie die Gemeinde jedoch vorbringt, gilt es zu berücksichtigen, dass die angefochtene Baubewilligung ebenfalls die Umnutzung des freistehenden Pavillons im Erdgeschoss zu einem Verkaufsraum vorsieht und somit weiterhin öffentlich begehbare Räume vorgesehen sind.