d) Insgesamt hält die von der Vorinstanz erhobene Gebühr für das Baubewilligungsverfahren von CHF 5920.45 einer rechtlichen Kontrolle stand. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Stadt im Baubewilligungsverfahren unverhältnismässige bürokratische Hürden eingebaut haben soll, wie dies der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 18. Mai 2021 geltend macht. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist in diesem Punkt abzuweisen. 13 Baureglement der Stadt Langenthal vom 30. November 2003, genehmigt durch das AGR am 31. März 2004. 14 BGE 126 I 180 E. 3a mit Hinweisen. 15 Beat Stalder, Raumplanungsrecht, in: Markus Müller / Reto Feller, Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2013,