Indem der Beschwerdeführer sodann eine Projektänderung sowie ein Ausnahmegesuch zur Unterschreitung der nach Art. 64 BauV geforderten Fensterfläche eingereicht hat16, wurde eine neuerliche Publikation nötig (vgl. Art. 26 Abs. 3 Bst. e BewD) und mussten einzelne Amts- oder Fachstellen nochmals miteinbezogen werden. Dieser Mehraufwand hat damit der Beschwerdeführer zu verantworten. Schliesslich ist auch der erhobene Betrag von CHF 35.00 für Porto/Kopien und das «Baumäppli» mit den Gesuchsformularen in dieser Höhe in Ordnung.