Die Stadt weist die 30 Stunden in ihrer Kostenzusammenstellung im Detail aus. Die Verrechnung nach Aufwand steht sodann in Einklang mit Art. 9 Gebührenreglement sowie Ziff. 4.2 Gebührenverordnung und der Stundenansatz von CHF 95.60 erweist sich nicht als zu hoch. Der Beschwerdeführer führt – auch nach Zustellung dieser Zusammenstellung – nicht näher aus, wieso er diese Aufwendungen als zu hoch erachtet.