Die Gebühren unterstehen grundsätzlich dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip.14 Das Äquivalenzprinzip besagt, dass die erhobene Abgabe im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis treten darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss.15