baupolizeilichen Verrichtungen erheben kann. Die Gemeinden können gemäss Art. 69 Abs. 4 Bst. a BauG im Baureglement oder in besonderen Reglementen Gebühren für Leistungen der Gemeindeorgane im Baubewilligungsverfahren und bei baupolizeilichen Verrichtungen vorsehen. Sie erlassen einen Gebührentarif (Art. 51 Abs. 3 BewD). Die dem Beschwerdeführer von der Stadt zur Bezahlung auferlegten Kosten für das Baubewilligungsverfahren von CHF 5920.45 stützen sich auf Art. 65 Abs. 1 GBR13, das Gebührenreglement vom 19. November 2012 (Art. 2, 5, 7, 9 und 11) und die Gebührenverordnung vom 24. Oktober 2012 (Ziff. 1.1. und 4.2).